Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte. …. Sie begründen nicht näher, inwiefern die Verfallsklausel nach dem 31. Dezember 2020 einer Realisierung der angestrebten Beitragserhöhung rechtlich oder tatsächlich im Wege stehen sollte.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20, Rn. 1-8 (online; pdf)