Laut Rundfunkstaatsvertrag (§2 Absatz 2 Nr. 18) ist „unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik“.
Besonders im Bereich der Unterhaltung „ist die Reichwiete des Auftrags der Anstalten umstritten, so dass die aus Nummer 18 heraus zu lesenden Begrenzungen und Strukturierungen bedeutsam sind. Die Beispiele verweisen auf die traditionellen Programmformate, wobei auffällt, dass auch Spiele aufgeführt sind (Spieleangebote ohne Sendungsbezug in den Telemedien sind allerdings gemäß der Negativliste im Anhang des 12. RFÄSTV unzulässig). Die besondere Form ludischer Unterhaltung (geprägt durch Zweckfreiheit, Interaktion und eigenes Regelsystem ist also Teil des Auftrags. Bedeutung können die Regelbeispiele auch für § 4 Abs. und § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 haben; da dort „leichte“ Unterhaltung angesprochen wird, ist hier offenbar der Oberbegriff definiert, der leichte und schwere Unterhaltung erfasst. § 11 Abs. 1 am Ende macht deutlich („Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichem Angebotsprofil entsprechen.“), dass es für den öffentlich-rechtlichen Auftrag hier weniger auf das Was als das Wie ankommt.
Prof. Dr. Wolfgang Schulz in: Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, S. 160 f.