Zitiert: Was als „Unterhaltung“ gilt

Laut Rundfunkstaatsvertrag (§2 Absatz 2 Nr. 18) ist „unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik“.

Besonders im Bereich der Unterhaltung „ist die Reichwiete des Auftrags der Anstalten umstritten, so dass die aus Nummer 18 heraus zu lesenden Begrenzungen und Strukturierungen bedeutsam sind. Die Beispiele verweisen auf die traditionellen Programmformate, wobei auffällt, dass auch Spiele aufgeführt sind (Spieleangebote ohne Sendungsbezug in den Telemedien sind allerdings gemäß der Negativliste im Anhang des 12. RFÄSTV unzulässig). Die besondere Form ludischer Unterhaltung (geprägt durch Zweckfreiheit, Interaktion und eigenes Regelsystem ist also Teil des Auftrags. Bedeutung können die Regelbeispiele auch für § 4 Abs.  und § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 haben; da dort „leichte“ Unterhaltung angesprochen wird, ist hier offenbar der Oberbegriff definiert, der leichte und schwere Unterhaltung erfasst. § 11 Abs. 1 am Ende macht deutlich („Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichem Angebotsprofil entsprechen.“), dass es für den öffentlich-rechtlichen Auftrag hier weniger auf das Was als das Wie ankommt.

Prof. Dr. Wolfgang Schulz in: Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, S. 160 f.

Onlinefilm.org

Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
Out of Space
Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)