„Bei der Kündigung durch Thüringen würde der MDR in den übrigen Ländern fortgesetzt; kündigen Thüringen und Sachsen, löst sich die Rundfunkanstalt auf. Da der rbb nur durch zwei Länder betrieben wird, wäre er bei einer Kündigung Brandenburgs ebenfalls aufgelöst. Hinsichtlich des bundesweiten Rundfunks durch ARD und ZDF wäre die Finanzierung stark beeinträchtigt.“
Und wie ließe sich noch verhindern, dass in einer „Nacht- und Nebelaktion“ in Thüringen und anderswo die beschriebenen Verhältnisse herbeigeführt werden?
„Um einen Alleingang des Ministerpräsidenten zur derartigen Umgestaltung der Medien zu verhindern, ist eine minimale Änderung der Landesverfassungen ausreichend. Die Regelung zu Staatsverträgen – etwa in Thüringen in Art. 77 Abs. 2 – kann dahingehend geändert werden, dass ‚der Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtags bedürfen‘.“
René Martens, MDR Altpapier, 29.1.2024 (online)