Der zweite Pfad besteht in der Weiterentwicklung der Qualitätskriterien für Angebote der Anstalten. Der Vorschlag des Zukunftsrats, Schlechterfüllung des Auftrags mit Beitragsabschlägen zu ‚bestrafen’, lässt sich zwar rechtlich nicht umsetzen, aber an der Sinnhaftigkeit einer Qualitätsbeurteilung ändert dies nichts. […] Die Diskussion um quantifizierbare Programmanteile begeht oft einen Kategorienfehler, nämlich die Anteile an Angebots-Genre ‚Unterhaltungssendungen‘, ‚Informationssendungen‘ mit Funktionen ‚zu unterhalten‘, ‚zu informieren‘ gleichzusetzen. Zuschauende können sich aber auch durch Unterhaltungssendungen informieren und Nachrichten können unterhaltsam sein. Über Genre-Anteile den Funktionsauftrag zu profilieren, ist daher schwierig. Vor allem aber führt die Bestimmung von (gerichtsfesten) Anteilen zu endlosen Diskussionen über Messeverfahren und Begriffsbestimmungen: Ist eine ‚investigative Comedy‘ Unterhaltung? Ordnet man das Aufdecken eines Doping Skandals im Handball dem ‚Sport‘ zu oder doch eher der Politik?“
Wolfgang Schulz, Medienwirtschaft 2/2024, S. 28 f. (online, Paid)