Zitiert: Zwei Funktionen des Leipziger Medienschiedsgerichts

„Allerdings müssen im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit die Parteien des Rechtsstreits gemeinsam davon überzeugt sein, dass ihr Fall abschließend durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollte. Hierzu müssen sie zunächst eine sogenannte Schiedsvereinbarung treffen. Erst dann ist eine Entscheidung durch das Schiedsgericht möglich. …

 

Das Gericht soll aber auch gutachterlich tätig werden können. Dazu bedarf es keiner Schiedsvereinbarung, hier bedarf es lediglich eines Auftrages der an der Klärung einer Rechtsfrage interessierten Stelle. Das Gericht soll aber die Möglichkeit erhalten, frei zu entscheiden, welchen Fall es annimmt. …

 

Bevor aus einem Schiedsspruch des Medienschiedsgerichts durch das sogenannte Vollstreckungsgericht vollstreckt werden kann, muss dieser i.d.R. von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dann greifen die Sanktions- und Durchsetzungsmechanismen der Zivilprozessordnung.“

 

Fritz Jaeckel, promedia 07-2016, (nicht online)

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Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
Out of Space
Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)