Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt sich mit den umstrittenen Urheberrechtsgebühren für die Einspeisung von TV-Programmen in Kabelnetzen auseinander. Die Urheberrechtsgebühren werden laut §20b Urheberrechtsgesetz fällig. Hier ist festgehalten, dass die Sender die Verwertungsgesellschaften bzw. die Sendeunternehmen für die Kabelweitersendung ihrer Programme zu vergüten haben.
Der Saarländische Rundfunk übernimmt ab Anfang November das Kinderradioprogramm „KiRaKa“ des Westdeutschen Rundfunks, ergänzt es durch eigene Programmanteile und strahlt es über Digitalradio aus, heißt es in einer Presseerklärung des Saarländischen Rundfunks. Im SR2-Kulturradio lief dazu sogar ein eigener Bericht.