Zur Erinnerung: Artikel 26 des Grundgesetzes („Friedenssicherung“) bezeichnet „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten“, als „verfassungswidrig“. Tatsächlich aber verfahren sowohl die politisch Verantwortlichen… Weiterlesen