Der Rundfunk, also Radio und Fernsehen, so das Bundesverfassungsgericht, hat „keine Freiheit an sich“, sondern eine „dienende Freiheit“. Er soll der freien und öffentlichen Meinungs- und Willensbildung und damit der Demokratie „dienen“. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder darauf verwiesen, dass es eine zentrale Aufgabe der Medienpolitik, vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern. Somit ist klar, dass sich Medienpolitik nicht nur auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beschränken darf, sondern die Akteure in der gesamtgesellschaftlichen Kommunikation im Blick haben muss. Weiterlesen