Staatsferne in den Aufsichtsgremien des privaten Rundfunks gefordert

„Auch für die Mitglieder der Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk hat der Gesetzgeber Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten“, stellt Jörg Ukrow vom Institut für Europäisches Medienrecht in der Funkkorrespondenz (30-31/2014) fest. Und er stellt fest:

 

„Keines der derzeitigen Organe nach § 35 Abs. 2 RStV ist in seiner Zusammensetzung kraft Staatsvertrag durchgehend oder zumindest überwiegend am Maßstab der organisatorischen Absicherung von Vielfaltsicherung ausgerichtet. Zudem erscheinen die für diese Organe entwickelten Inkompatibilitätsregelungen defizitär.“

 

Dabei bezieht er sich sowohl auf die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) wie auch auf die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK).Für beide Gremien gebe es auch keine Inkompatibilitätsregeln.

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