Als man sich in Deutschland im Jahre 2008 um die Fußball-Rechtepakte stritt, wies WDR-Intendantin Monika Piel darauf hin, dass man auch das Kurzberichterstattungsrecht nutzen könne, um die Sonnabend-Sportschau zu retten. Doch kann dies kostenlos geschehen? Bisher gibt es auf diese Frage keine eindeutige Antwort – zumindest nicht auf europäischer Ebene. Im Rundfunkstaatsvertrag findet man im § 5 die entsprechenden Regelungen für Deutschland.
„Ich wünsche mir bei den öffentlich-rechtlichen Sendern die gleiche Transparenz wie bei den Politikern. Was ich verdiene, können Sie im Gesetz nachlesen. Das gilt so für das öffentlich-rechtliche ZDF nicht“, sagte Horst Seehofer der „Bild am Sonntag“.
Bundestagspräsident Norbert Lammert kritisiert immer wieder ARD und ZDF, wenn diese Soaps statt wichtiger Bundestagsdebatten ausstrahlen. Bei einem Podiumsgesprächs im Stuttgarter Theodor-Heuss-Haus verwies er darauf, dass je Woche mehr (politische) Talkshowstunden gesendet würden als im ganzen Jahr Bundestagsdebatten, berichtet die Stuttgarter Zeitung. So hatte er im April 2012 im Rahmen seiner Rede zum 60-jährigen Bestehen des Berliner Presse Clubs ausgeführt, dass ARD und ZDF 22 Stunden in der Woche, also mehr 1000 Stunden im Jahr, Talk senden. Für Bundestagsdebatten blieben 28 Stunden – im Jahr. Die Sender würden sich allein an der Quote, nicht an der Relevanz orientieren.
Die Ministerpräsidenten sowie die Intendanten von ARD und ZDF verweisen immer wieder darauf, dass der neue Rundfunkbeitrag datenschutzrechtlichen Standards genügt. Dazu habe der frühere und erste Bundesdatenschutzbeauftragte, Dr. Hans Peter Bull, ein Gutachten erstellt. Ich hatte das Gutachten im September 2010 vorgelegte Gutachten auf carta.info kritisiert.
Um Klarheit für Laubenbesitzer zu schaffen, stellt die „Begleitkommunikation neuer Rundfunkneitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ laut presseportal.de klar: „Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb gehen die Rundfunkanstalten davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Davon unberührt bleiben gelegentliche Übernachtungen in Lauben. Für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen gilt: Sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung von Lauben gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese Zeit eine saisonale Abmeldung der Laube beantragt werden. Im Übrigen besteht reguläre Beitragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, wie z. B. auch für Ferienwohnungen.“