Streichung der 7-Tage-Verweildauer für die Mediatheken von ARD und ZDF ändert so gut wie nichts

„Die sogenannte Sieben-Tage-Regelung für Onlineangebote der Öffentlich-Rechtlichen werde fallen, kündigte Dreyer an. …  Die „Verweildauer“ von Sendungen im Netz solle „aufwendungsneutral und zeitgemäß ausgedehnt werden“. Das hätten sich die Länderchefs für die 22. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vorgenommen, über die im kommenden Jahr detaillierter verhandelt wird“, berichtete das Handelsblatt wie viele andere Medien vor fünf Tagen.

In der Presseerklärung von Malu Dreyer heißt es: „Die Verweildauern für Sendungen und auf Sendungen bezogene Telemedien (7-Tage-Regelung) sollen zeitgemäß ausgedehnt und die Regelung zum Verbot presseähnlicher Angebote weiter konkretisiert werden. Dies dürfe jedoch nicht zu höheren Ausgaben führen.“

Auch wenn es auf den ersten Blick anders aussieht, mit der Aufhebung der 7-Tage-Regel ändert sich praktisch nichts. Diese galt für all die Angebote, für die es kein Telemedienkonzept gab. Doch mittlerweile gibt es Telemedienkonzepte, die Verweildauern weit über die 7 Tage hinaus enthalten. Und damit greift die 7-Tage-Klausel nicht mehr. Und so kann sie „aufkommensneutral“ gestrichen werden.

In § 11d Telemedien des RFSTV heißt es:

„(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von

    1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
    1. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges Telemedienangebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen; diese sendungsbezogenen Telemedien sind in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1 zu beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig,
  • Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von
  • nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens;

in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig.“

 

Allerdings könnte man die Streichung der 7-Tage-Regel zum Anlass nehmen noch einmal eine sachgerechte Bezahlung der entsprechend in Anspruch genommenen Rechte einzufordern. Bisher ist es so, dass man in den Verträgen nicht erkennen kann, welches recht in welcher Höhe vergütet wird. Es gibt eine Summe für alles.

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