(1) Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist, umfasst auch, in welchem Umfang Rationalisierungs- einschließlich Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden. Weiterlesen Aufgaben und Befugnisse der KEF (§ 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag)
Zitiert: Wie aus einem medialen Dreikampf ein Zweikampf wird
Lange Jahre schien es so, dass der Kampf um den TV-Markt einer zwischen den Privaten und den Öffentlich-Rechtlichen ist. Es war der Kampf zweier unterschiedlicher Systeme: Die einen finanzierten sich über Werbeeinnahmen, die anderen über Gebühren. Es waren die werbefinanzierten Sender, die…
