In der Satzung (§4) heißt es, Fördermittel können nur die Programmanbieter beantragen, die eine entsprechende „öffentlichen Aufgabe“ übernehmen. Unter dieser „öffentlichen Aufgabe“ wird in § 1 unter anderem die „Versorgung der Bevölkerung des Freistaats Sachsen mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehprogrammen” verstanden. Die Sender müssen dabei, so heßt es in § 5, „die bestehende Vielfalt der Meinungen in ausgewogener Weise (…) durch hochwertige Fernsehprogramme zum Ausdruck (..) bringen.“ Dies zeigt sich u.a. darin, dass sie mindestens täglich 15 Minuten Nachrichten und wöchentlich 30 Minuten Kultur senden, berichtet der Flurfunk. Zeit für Werbung werde nicht mit angerechnet.
Doch Grundversorgung ist ja nicht nur durch einen bestimmten Umfang der Berichterstattung gegeben, sondern durch eine Vielfalt der Themen sowie Mindeststandards journalistischer Aufarbeitung derselben. Weiterlesen