Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. Oktober mitgeteilt, was es am 22. August beschlossen hat: eine Beschwerde gegen Rundfunkgebühren für internetfähige PCs wurde abgewiesen. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung an.
„Die neun ARD-Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veranstalten derzeit zusammen insgesamt 94 Hörfunkwellen. Das geht aus einer Auflistung der zehn Sendeanstalten hervor, die sie laut Rundfunkstaatvertrag jährlich zu veröffentlichen haben. Dokumentiert werden müssen die „insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme“ der ARD-Häuser und des Deutschlandradios. Die Liste ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Bundesländer zu publizieren. Die jüngsten Angaben der Sender wurden beispielsweise im „Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 20. August 2012 veröffentlicht.
„Visuell so gut wie noch nie“ fasst Dietrich Leder seinen Artikel in der Funkkorrespondenz zusammen (FK 33/34/2012) und stellt aber auch zusammen, „was den Betrachter gewaltig störte“:
1. dass ARD und ZDF regelmäßig so taten, als sendeten und kommentierten sie live, obgleich das jeweilige Ereignis schon längst gelaufen war, wie es man oft genug etwa auf Eurosport hatte sehen können;
heise.de: Tagesschau-App: Etappensieg für Verleger
FAZ: Sieg der Verlage
Tagesspiegel: Das Urteil würde sich aber nur auf das Angebot dieses Tages beziehen
„Wen interessiert schon, was das Landgericht Köln zur „Tagesschau“-App vom 15.6.2011 meint?“ So hatte der Vorsitzende Richter Dieter Kehl schon vor Wochen gefragt. Seine Wettbewerbskammer werde den Konflikt „nicht zufriedenstellend lösen können“. Vorgestern hatte er dann gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen erklärt: „Ein Gericht kann keine generellen Aussagen zur Medienpolitik machen. Das geht uns nichts an. Wir werden die „Tagesschau“-App nicht verbieten oder nicht nicht verbieten.“ Möglich sei vielmehr nur die Beurteilung einer Momentaufnahme.